AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Ist der Käufer Unternehmer, gelten sie auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu bewerten ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder innerhalb gleicher Frist durch Zusendung der bestellten Waren annehmen.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber-, sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese Unterlagen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben oder nicht.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche MwSt. nicht eingeschlossen; die Preise werden zzgl. MwSt. berechnet, die wir in der am Tage der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausweisen werden.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben uns angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für solche Lieferungen vorbehalten, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen; übersteigen die geänderten Preise die ursprünglich vereinbarten Preise um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten.

Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen uns und d em Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als 2

erfolgt, wenn wir über den Betrag uneingeschränkt verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass wir gegenüber einem Unternehmer berechtigt sind, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern; die Möglichkeit, einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4 Lieferung, Leistungszeit

Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Voraussetzung für die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung ist stets, dass der Käufer seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat, insbesondere das uns alle für die Lieferung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt sowie alle technischen Fragen geklärt wurden.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

Ist der Käufer Unternehmer, stehen unsere Lieferungen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Sind wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung nicht in der Lage, weil unser Vorlieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, so sind wir gegenüber dem Käufer zum Rücktritt berechtigt; in einem solchen Fall werden wir den Käufer unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist und evtl. bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

Bei Lieferterminen und -fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, kann uns der Käufer zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung setzen; erst nach Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Derartige Ereignisse berechtigten uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom 3

Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. des Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§5 Gefahrübergang, Versand/Verpackung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers ein; in diesem Fall geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Euro-Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers werden Transportversicherung absichern.

§6 Sonderanfertigungen

Bei Waren, die nach Vorgabe des Käufers für ihn gesondert angefertigt werden müssen, sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % des Auftragsvolumens zulässig; eine solche Mehroder Minderlieferung wird von uns bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

Wir weisen darauf hin, dass bei galvanischen Überzügen auf hochfesten Teilen mit Zugfestigkeiten ab ca. 1.000 N/mm 2 (z.B. 10.9 … 12.9) und gehärteten Teilen mit Härten ab ca. 320 HV bei den bekannten Verfahren die Gefahr einer Wasserstoffversprödung nicht mit Sicherheit auszuschließen ist; diese Teile werden deshalb von uns nur auf ausdrückliche Order und ausschließliches Risiko des Käufers mit galvanischen Überzügen geliefert.

Die Abgabe von Langzeit-Lieferantenerklärungen gem. Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 ist uns grundsätzlich nicht möglich, da wir unser Produkt-Sortiment aus Massenprodukten besteht, die wir je nach Marktlage und Beschaffungssituation von verschiedenen Lieferanten aus einer Vielzahl von Ursprungsländern beziehen. Einzel-Lieferantenerklärungen, die jeweils nur für einzelne Bestellungen und Produkte gelten, können wir nur in Ausnahmefällen und nur dann abgeben, wenn die Produkte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit den präferenzbegünstigten Staaten 4

entsprechen und w enn die Erklärung vom Käufer bereits mit d er Bestellung angefordert wurde. Wir können die Abgabe einer Lieferantenerklärung von e inem angemessenen Preisaufschlag abhängig machen; in keinem Fall sind wir jedoch zur Abgabe einer Lieferantenerklärung verpflichtet.

§7 Gewährleistung

Alle Angaben über die von uns angebotenen Waren, insbesondere die in unseren Angeboten und Katalogen enthaltenen Abbildungen, Z eichnungen, Gewichts- Maß- und Leistungsangaben sind, soweit sie nicht einen gegenteiligen Hinweis enthalten, als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte; sie sind keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Waren.

Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Sollte die von uns gelieferte Ware trotz aller aufgewendeten Sorgfalt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die mangelhafte Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge – wenn der Käufer Unternehmer ist nach unserer Wahl – nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben; die Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, sind insoweit ausgeschlossen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Minderung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter oder ungenügender Be- und Verarbeitung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Mängelansprüche nach einem Jahr; ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit Gefahrübergang. 5

§8 Haftung

Im Falle einer Pflichtverletzung oder bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung haften wir auf Schadensersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Unsere Haftung ist jedoch im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

Die im vorstehenden Abs. I enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Falle der Arglist und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr – ist der Käufer Verbraucher in zwei Jahren – ab Gefahrübergang, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht im Falle einer Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und die im vorstehenden Absatz II genannten Fälle.

§9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Käufer jetzt oder künftig einschließlich evtl. Saldoforderungen aus Kontokorrent zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers (z. B. durch Zahlungsverzug), haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten; nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den von uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. 6

Wir ermächtigen den Käufer unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich zwischen uns und de m Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz, wenn der Käufer Unternehmer ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

Die Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über die Abschlüsse von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Waren ist ausgeschlossen.